Satzung

§1 Name, Zweck und Sitz

(1) Der Landesverband LIBERALE FRAUEN Bayern ist eine selbständige Untergliederung der Bundesvereinigung LIBERALE FRAUEN e.V. Sie ist die Frauenorganisation der FDP.
(2) Zweck des Landesverbandes ist es, die Gleichstellung von Frauen und Männern in Beruf, Gesellschaft und Familie in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu fördern, insbesondere durch intensive und kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, bewusstseinsbildend im Hinblick auf die Gleichstellung von Frauen und Männern in Gesellschaft, Wirtschaft, Verwaltung und Politik hinzuwirken; Bildungsveranstaltungen; Förderung des liberalen und demokratischen Gedankengutes; Förderung der politischen Willensbildung.
(3) Der Landesverband setzt sich als Ziel, die Selbstbestimmung und Selbstverantwortung für den Einzelnen und damit mehr Freiheit für alle Menschen zu schaffen. Er greift dabei vor allem die Probleme von Frauen und Familien auf und setzt sich für deren Interessen ein.
(4) Der Landesverband strebt zu diesem Zweck eine Zusammenarbeit mit anderen Organisationen an.
(5) Der Landesverband ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Landesverbandes dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Bundesvereinigung LIBERALE FRAUEN e.V.
(7) Der Sitz des Landesverbandes ist die Landesgeschäftsstelle der FDP Bayern.


§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Liberalen Frauen Bayern kann jede Frau werden, die dem liberalen Gedankengut nahesteht und das 14. Lebensjahr vollendet hat und ihren Wohnsitz in Bayern hat.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Landesvorstand gerichteter Aufnahmeantrag. Es genügt die Textform.
(3) Der Vorstand entscheidet mehrheitlich über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Mitglieds kann im elektronischen Umlaufverfahren erfolgen. Das Umlaufverfahren ist abgeschlossen, wenn eine Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder für oder gegen die Aufnahme eines Mitglieds entschieden hat. Eine
Aufnahme gilt als beschlossen, wenn sich eine Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder für eine Aufnahme ausgesprochen hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beschluss der Aufnahme ist der Abschluss des Umlaufverfahrens nach Satz 3. Bei Ablehnung ist der Landesverband nicht verpflichtet, der Antragstellerin die Gründe mitzuteilen. Bei Aufnahme ist diese in Textform gegen- über der Antragstellerin zu bestätigen.
(4) Der Landesverband teilt dem Bundesvorstand Veränderungen im Mitgliederbestand mindestens einmal pro Quartal mit.
(5) Verlegt ein Mitglied seinen Wohnsitz in den Bereich eines anderen Landesverbandes, geht seine Mitgliedschaft automatisch auf diesen über. Der bisherige Landesverband meldet den Umzug nach Anzeige des Mitglieds an die Bundesvereinigung. Auf Antrag an die Bundesvereinigung kann ein Mitglied in seinem bisherigen Landesverband bleiben, andern- falls wird es Mitglied in der neuen Landesvereinigung. Diese bestätigt die Mitgliedschaft gegenüber
dem Mitglied und dem Bundesvorstand.
(6) Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Landesverband LIBERALE FRAUEN Bayern und einer mit ihr oder der FDP konkurrierenden politischen Organisation ist ausgeschlossen.
(7) Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seine Mitgliedschaft zur Anerkennung der Satzung des Landesverbandes nebst Geschäfts-, Wahl- und Beitragsordnung der Satzung der Bundesvereinigung LIBERALE FRAUEN e.V.: Auf Anforderung wird jedem Mitglied die Satzung samt Geschäfts-, Wahl- und Beitragsordnung in Textform übersandt.


§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

(1) Durch Austritt. Dieser wird in Textform gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt. Eine Beitragsrückerstattung findet nicht statt.
(2) Durch Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Ansehen oder dem Interesse der LIBERALEN FRAUEN oder des Landesverbandes geschadet hat. Über den Ausschlussan- trag, der von mindesten fünf Mitgliedern oder dem Landesvorstand gestellt werden kann, entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Ist ein Mitglied mit zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen im Rückstand, so wird es ausgeschlossen.
(3) Durch Beitritt zu einer mit der FDP konkurrierenden politischen Organisation.
(4) Mit dem Tod.
(5) Auflösung des Vereins.
(6) Verlust der Rechts- oder Geschäftsfähigkeit des Mitglieds.


§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Landesverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind an den Landesverband zu entrichten. Die Bundesvereinigung erhält vom Beitragsaufkommen einen vom erweiterten Bundesvorstand festzulegenden Anteil.
(3) Die Schatzmeisterin hat den Rechnungsprüferinnen und der oder den Vorsitzenden jederzeit Einblick in alle Unterlagen zu gewähren. Die Schatzmeisterin hat die Finanzen der Landesvereinigung in Befolgung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buch- und Belegführung zu sorgen. Sie erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Finanzbericht.


§ 5 Organe der LIBERALEN FRAUEN Bayern

sind:

(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand


§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan der Landesvereinigung LIBERALE FRAUEN Bayern.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:


1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
2. Wahl der Vertreterin des Landesverbandes im erweiterten Bundesvorstand auf Vorschlag des Vorstandes
3. Wahl der Rechnungsprüferinnen
4. Wahl bzw. Nominierung offizieller Kandidatinnen bzw. Vertreterinnen der LIBERALEN FRAUEN Bayern für Satzungsämter innerhalb der FDP und FDP-Listenplätze und der Bundesvereinigung
5. Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 Ziffer 2
6. Änderung der Satzung
7. Auflösung des Landesverbandes


(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Landesverbandes.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Darüber hin- aus findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn dies von mindestens 1/5 der Mitglieder beantragt wird.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von der oder den Vorsitzenden – bei deren Verhinderung von einer der stellvertretenden Vorsitzenden – mit einer Frist von vier Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch Einladung in Textform an alle Mitglieder einberufen.
(5) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes und der Vorstand.
(6) Satzungsänderungsanträge müssen mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
(7) Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn dies in der Einladung angekündigt wird.
(8) Die Mitgliederversammlung wird von der oder den Vorsitzenden, bei deren Abwesenheit von einer ihrer Stellvertreterinnen geleitet. Bei Vorstandswahlen wird diese Aufgabe von einem zu Beginn zu wählenden Tagespräsidium übernommen. Der Vorstand unterbreitet der Versammlung hierzu jeweils einen Vorschlag.
(9) Zu Beginn der Mitgliederversammlung beschließen die anwesenden Mitglieder über die vorgeschlagene Tagesordnung inklusive eventueller Änderungen und/oder Ergänzungen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(10) Satzungsänderungen, der Ausschluss von Mitgliedern und die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder bedürfen einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung des Verbandszweckes und zur Auflösung des Landesverbandes ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(11) Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, genügt zur Wahl oder zur Annahme eines Antrags die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(12) Wahlen zum Vorstand sind geheim. Andere Wahlen oder Abstimmungen können in offener Weise erfolgen, sofern kein anwesendes Mitglied widerspricht.
(13) Bei den Wahlen zum Vorstand ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, danach genügt die einfache Mehrheit.
(14) Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds ist die Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung durch die Sitzungsleiterin festzustellen, wenn zu diesem Zeitpunkt nur noch weniger als die Hälfte der zu Beginn der Versammlung teilnehmenden Mitglieder anwesend ist. In diesem Fall findet innerhalb von 8 Wochen mit Ladefrist von 14 Tagen eine erneute Mitgliederversammlung statt, wenn sie unter Hinweis auf diese Satzungsbestimmung einberufen wird.
(15) Der Verlauf der Mitgliederversammlung ist in seinen wesentlichen Zügen in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll muss enthalten:
1. die genehmigte Tagesordnung
2. den Wortlaut der gestellten Anträge und dazugehöriger Änderungsanträge und deren Abstimmungsergebnisse
3. die Ergebnisse der Wahlen
4. die Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse
5. den wesentlichen Teil der Debatte
6. Angaben des Ortes und der Zeit der Versammlung
7. Die schriftliche Ausfertigung des Protokolls ist von der Protokollantin innerhalb eines Monats zu erstellen und dem Landesvorstand zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Das genehmigte Protokoll wird von der Vorsitzenden und der Protokollantin gemeinsam abgezeichnet.
(16) Die Durchführung von online oder hybriden Mitgliederversammlungen ist im Rahmen der für Vereine geltenden gesetzlichen Regelungen möglich.


§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einer oder zwei Vorsitzenden (Doppelspitze), bis zu 3 stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin, der Schriftführerin und den Beisitzerinnen. Die Vorsitzende oder die Vorsitzenden vertreten den Landesverband jeweils einzeln. Sollte keine Doppelspitze bestehen, kann die Vorsitzende eine stellvertretende Vorsitzende mit ihrer Vertretung betrauen; die Verhinderung muss nicht nachgewiesen werden.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, erfolgt die Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des Vorstandes.
(3) Der Vorstand berät und erledigt alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mit einer Frist von 7 Tagen in Textform eingeladen wurden. Beschlüsse sind wirksam, wenn der Vorstand mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Beschlussvorschlag zustimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende oder die Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit innerhalb der Doppelspitze im Falle des Satzes 3 gilt ein Beschluss als abgelehnt. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem (elektronischen) Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zur Beschlussvorlage erklären.
(5) Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist von der Schriftführerin ein Protokoll analog § 7 Absatz 15 zu erstellen. Finanzwirksame Beschlüsse sind zu protokollieren.
(6) Die Tätigkeit des Vorstands erfolgt ehrenamtlich.


§ 8 Rechnungsprüferinnen

Der Landesverband hat zwei Rechnungsprüferinnen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden und dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes mindestens einmal jährlich und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.


§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 10 Untergliederungen

(1) Innerhalb des Landesverbandes LIBERALE FRAUEN BAYERN können Bezirks-, Stadt-, Kreisund Ortsvereinigungen gebildet werden. Die Gründung von Untergliederungen bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes. Bei Ablehnung des Antrags durch den Landesvorstand entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.
(2) Die Satzung des Vereins gilt für die Untergliederungen sinngemäß.
(3) Jeder Bezirksverband hat das Recht, eine Vertreterin in den erweiterten Landesvorstand vorzuschlagen. Besteht keine Bezirksvereinigung, hat der geschäftsführende Landesvorstand das Recht, eine Vertreterin, die in dem Gebiet, in dem keine Bezirksvereinigung existiert, ihren Wohnsitz hat, in den erweiterten Landesvorstand vorzuschlagen.


§ 11 Ergänzende Regelungen

Für die in dieser Satzung nicht geregelten Sachverhalte gilt sinngemäß die Satzung der Bundesvereinigung LIBERALE FRAUEN e.V. inklusive Beitrags-, Wahl- und Geschäftsordnung und nachrangig diejenige des Bundesverbandes der FDP, inklusive Geschäftsordnung.


§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft. Sie wurde am 20.04.2024 in Bayern beschlossen.


Finanzordnung

§ 1 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag beträgt € 50,00. Für Mandatsträgerinnen (Bundestag, Landtag) beträgt der Mitgliedsbeitrag € 100,00. Für Schülerinnen, Studentinnen und Rentnerinnen beträgt der Mitgliedsbeitrag € 25,00 pro Jahr.
Natürliche Personen können Fördermitglied werden. Der Fördermitgliedsbeitrag beläuft sich auf €100,00. Rechte ergeben sich aus dieser Mitgliedschaft nicht.


§ 2 Abführungen

Die Mitgliedsbeiträge werden nach Abzug der Abführungen an den Bundesverband wie folgt
aufgeteilt:
½ Kreisverband
¼ Bezirksverband
¼ Landesverband

Nach Einzug der Mittel durch den Landesverband werden die Anteile der Kreis- und Bezirksverbände an diese gutgeschrieben.